Speisekarte nur per QR: Was in Deutschland Pflicht bleibt
Darf die Speisekarte nur per QR-Code kommen? Was Preisangabenverordnung und LMIDV verlangen und welche Papierkopie Sie bereithalten sollten.
Samstagabend, alle Tische besetzt, auf jedem ein QR-Aufsteller. Am Fenster schiebt ein älterer Herr den Aufsteller beiseite: „Mein Handy liegt zu Hause. Haben Sie eine Karte?“ Ob Ihr Service in diesem Moment etwas in der Hand hat, ist nicht nur eine Frage der Gastfreundschaft.
Die kurze Antwort: Ein Verbot der QR-Speisekarte gibt es in Deutschland nicht. Eine Vorschrift, nach der nur der QR-Code auf dem Tisch genügt, gibt es aber auch nicht. Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt ein Preisverzeichnis neben dem Eingang und eines für die Gäste im Lokal, und ihr Wortlaut ist auf Papier zugeschnitten. Die Allergene dürfen elektronisch bereitgestellt werden, wenn sie „unmittelbar und leicht zugänglich“ sind und ein Hinweis sagt, wo sie stehen. Die sichere Lösung ist deshalb kein Entweder-oder: die QR-Karte für alle, die scannen, eine aktuelle gedruckte Fassung für alle anderen. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er beschreibt die Lage in Deutschland nach unserer Recherche im September 2026; Österreich und die Schweiz haben eigene Regeln. Für Ihren Fall sind Ihre IHK, Ihr DEHOGA-Landesverband, die örtliche Lebensmittelüberwachung oder eine Anwältin die richtige Adresse.
Die Kurzfassung in vier Punkten
- Preise am Eingang: Neben dem Eingang muss ein Preisverzeichnis hängen, aus dem die Preise der wesentlichen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ein QR-Code zeigt diese Preise erst nach dem Scannen.
- Preise am Tisch: Das Preisverzeichnis wird gut lesbar angebracht, auf den Tischen ausgelegt oder jedem Gast vor der Bestellung vorgelegt. Ob ein QR-Aufsteller als „ausgelegt“ gilt, regelt die Verordnung nicht.
- Allergene: Sie dürfen digital stehen, wenn sie vor der Bestellung „unmittelbar und leicht zugänglich“ sind und ein Hinweis sagt, wo. Eine gedruckte Allergenliste deckt die Gäste ohne Handy ab.
- Zusatzstoffe: Sie gehören auf dieselbe Art und in dasselbe Medium wie die Allergene.
Preise: was die Preisangabenverordnung verlangt
Wer in einer Gaststätte Speisen oder Getränke anbietet, muss die Preise in einem Preisverzeichnis angeben (§ 13 Abs. 1 PAngV). Für dieses Verzeichnis nennt die Verordnung drei Wege: Es ist „gut lesbar anzubringen, auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen“ vorzulegen, und auf Verlangen noch einmal bei der Abrechnung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 PAngV). Dazu kommt eine eigene Pflicht für den Eingang: Dort hängt ein Preisverzeichnis mit den Preisen der wesentlichen Speisen und Getränke (§ 13 Abs. 2 Satz 2). Die IHK Pfalz beschreibt das als Aushang bis etwa vier Meter vom Eingang, in Sichthöhe.
QR-Codes und Bildschirme kommen in der Verordnung nicht vor. Eine amtliche Auslegung, ob ein QR-Aufsteller als ausgelegtes Preisverzeichnis zählt, haben wir nicht gefunden. Die IHK-Merkblätter, die wir gelesen haben, beschreiben die Pflicht so, wie sie im Text steht: Karten „in hinreichender Zahl auf den Tischen auszulegen“. Was sich daraus für die Praxis ergibt:
- Am Eingang gehört Papier hin. Verlangt ist ein Verzeichnis, aus dem die Preise ersichtlich sind. Hängen Sie eine gedruckte Auswahl mit Preisen aus; der QR-Code darf daneben kleben.
- Am Tisch erfüllt jede der drei Varianten mit Papier den Wortlaut: gedruckte Karten auf den Tischen, eine Karte, die der Service jedem Gast vor der Bestellung vorlegt, oder bei einer kurzen Karte eine gut lesbare Tafel. Der QR-Code kommt dazu, statt zu ersetzen.
- Überall Endpreise. Die Preise schließen Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge ein (§ 13 Abs. 5 PAngV), auf dem Papier wie in der QR-Karte. Zeigen die beiden verschiedene Preise, ist eine davon falsch. Wer ein Preisverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, handelt nach § 20 PAngV ordnungswidrig.
Allergene: dürfen sie nur hinter dem QR-Code stehen?
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung 1169/2011) macht die Angabe der 14 Hauptallergene auch bei unverpackten Speisen zur Pflicht und überlässt den Mitgliedstaaten, auf welchem Weg sie bereitgestellt wird (Art. 44). In Deutschland regelt das § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV). Die Angaben müssen gut sichtbar, deutlich und gut lesbar sein, und der Gast muss sie vor der Bestellung zur Kenntnis nehmen können. Erlaubt sind:
- ein Schild am oder beim Lebensmittel,
- die Speise- und Getränkekarte oder das Preisverzeichnis, auch mit Fußnoten, wenn beim Gericht deutlich darauf verwiesen wird,
- ein Aushang im Lokal,
- sonstige schriftliche oder vom Betrieb bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die Angaben „unmittelbar und leicht zugänglich“ sind. Dann muss beim Gericht oder in einem Aushang stehen, wie die Angaben bereitgestellt werden.
Ein fünfter Weg ist die mündliche Auskunft durch informiertes Personal. Sie setzt eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung voraus, die auf Nachfrage auch der Gast einsehen kann, und einen gut sichtbaren Hinweis darauf (§ 4 Abs. 4 LMIDV).
Digital ist also ausdrücklich vorgesehen. Offen bleibt, ob ein Angebot, das man nur mit dem eigenen Smartphone erreicht, für jeden Gast „unmittelbar und leicht zugänglich“ ist. Die Beispiele der Behörden gehen auseinander: Die Lebensmittelüberwachung der Stadt Stuttgart nennt Kladde, Terminal und Produktinformationsordner. Ein Leitfaden des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth von 2015, geschrieben für Kantinen und Gemeinschaftsverpflegung, zählt auch digitale Speisepläne und Smartphone-Apps zu den zulässigen Medien, wenn sie die Anforderungen an eine schriftliche Kennzeichnung erfüllen. Die Stuttgarter Beispiele stellt der Betrieb selbst hin; beim QR-Code bringt der Gast das Gerät mit. Dem Herrn am Fenster hilft der Code nicht, solange sein Handy zu Hause liegt.
Die robuste Lösung kostet wenig Aufwand: Die Allergene stehen in der QR-Karte beim Gericht, und eine gedruckte Allergenliste liegt am Tresen. Ein Satz auf dem Aufsteller sagt, wo beides zu finden ist; das ist zugleich der Hinweis nach § 4 Abs. 3 LMIDV. Wie Sie die Angaben Gericht für Gericht aufbauen, steht im Leitfaden zur Allergenkennzeichnung in der Gastronomie und in der Anleitung zur Allergentabelle.
Zusatzstoffe: dasselbe Medium wie die Allergene
Kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe („mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“, „mit Süßungsmittel“ und die übrigen Angaben der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung) werden bei unverpackten Speisen „in gleicher Art und Weise und über das identische Medium“ bereitgestellt wie die Allergene (§ 5 Abs. 2 LMZDV). Stehen die Allergene in der QR-Karte, gehören die Zusatzstoffe auch dorthin. Liegt eine gedruckte Allergenliste aus, stehen sie auch darin.
Gäste ohne Smartphone
Kein Gesetz verlangt vom Gast ein Smartphone. Die PAngV spricht von einem Preisverzeichnis, das „jedem Gast“ vorgelegt wird, die LMIDV von Angaben, die „leicht zugänglich“ sind. Leerer Akku, kein Netz im Gewölbekeller, die Lesebrille im Auto oder der Wunsch, auf Papier zu lesen: Mit einer gedruckten Karte ist keiner dieser Fälle ein Problem.
Oft fällt in diesem Zusammenhang das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es gilt seit dem 28. Juni 2025 unter anderem für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“: Dienste auf Websites und in Apps, die im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen, also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Ob eine reine Speisekarte ohne Bestell- oder Bezahlfunktion darunter fällt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; wer über die QR-Karte Bestellungen annimmt, sollte es prüfen lassen. Das BFSG regelt, wie digitale Angebote gebaut sein müssen, eine gedruckte Alternative verlangt es nicht.
So machen Sie Ihre QR-Karte kontrollfest
- Aushang am Eingang. Eine gedruckte Seite mit den wesentlichen Speisen und Getränken und ihren Preisen, in Sichthöhe, der QR-Code daneben.
- Papier am Tisch oder in der Hand des Service. Gedruckte Karten liegen auf den Tischen, oder der Service legt jedem Gast vor der Bestellung eine vor. Der QR-Aufsteller kommt dazu.
- Allergen- und Zusatzstoffliste am Tresen, gedruckt, mit Datum, in einer Mappe. Sie ist zugleich die Aufzeichnung, die Sie für mündliche Auskünfte brauchen.
- Der Hinweis. Ein Satz auf dem Aufsteller und im Aushang, wo Allergene und Zusatzstoffe stehen.
- Überall derselbe Stand. Nach jeder Preis- oder Rezeptänderung zuerst die QR-Karte ändern, dann neu drucken. Das Datum auf dem Ausdruck zeigt, welcher Stand gilt; alte Blätter kommen weg.
- Endpreise. Keine Zeile „zzgl. Service“, keine Aufschläge auf einem Extrazettel.
- Plan B für die Technik. Kein Netz, Seite nicht erreichbar, Code zerkratzt: Dann trägt das Papier den Abend.
- Das Team einweisen. Wer nach Papier fragt, bekommt es ohne Diskussion. Wer nach Allergenen fragt, bekommt die Liste oder eine Antwort aus der Aufzeichnung, nie aus dem Gedächtnis.
Wie Sie Aufsteller und Code so drucken, dass sie beim ersten Versuch lesbar sind, steht im Praxisleitfaden zu QR-Codes im Restaurant.
Texte zum Übernehmen
- Aufsteller: „Unsere Karte gibt es auch digital: einfach den QR-Code scannen.“
- Hinweis zu Allergenen: „Informationen zu Allergenen und kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffen finden Sie in unserer digitalen Speisekarte (QR-Code) und in unserer gedruckten Allergenliste. Unser Service bringt sie Ihnen gern.“
- Aushang am Eingang, unter der Preisauswahl: „Alle Preise inklusive Bedienung und Mehrwertsteuer. Die vollständige Karte liegt drinnen aus und ist per QR-Code abrufbar.“
Wie Menudetto dabei hilft
Menudetto ist eine digitale Speisekarte mit QR-Code, die Sie per Chat oder Sprache pflegen. Für die Papierseite gibt es drei Werkzeuge:
- Drucken oder als PDF speichern, direkt aus der App. Das Blatt zeigt die aktuelle Karte mit Preisen, den Allergennummern beim Gericht und einer Legende, in der Sprache, in der Sie die Karte schreiben. Es enthält alle Gerichte, auch die gerade als ausverkauft markierten, damit es nicht nach einem Abend veraltet ist.
- Kein Ausdruck mit offenen Allergenen. Hat ein Gericht noch keine bestätigte Allergenangabe, ist der Druckknopf gesperrt und führt zur Prüfung. Druckt jemand trotzdem über den Browser, trägt das Blatt oben den Vermerk „ENTWURF — nicht an Gäste aushändigen“.
- Drei druckfertige PDFs per E-Mail. Beim Veröffentlichen können Sie sich die Karte, einen QR-Aufsteller im A5-Format zum Falten mit der Adresse der Karte in lesbarer Form und eine Allergenliste Gericht für Gericht mit Erstellungsdatum schicken lassen. Die Liste taugt als Mappe für den Tresen.
Online bleibt der QR-Code derselbe, wenn Sie Gerichte oder Preise ändern. Der Gast sieht die Allergene beim Gericht, kann nach Allergenen filtern und liest die Karte im Free-Tarif in 6, mit Pro in 33 Sprachen. Mit Pro schlägt die KI die Allergene vor, bestätigen müssen Sie.
Ehrlich dazu: Menudetto druckt nicht von selbst. Die QR-Karte ist nach einer Änderung sofort aktuell, das Papier erst, wenn Sie neu drucken. Für Zusatzstoffe gibt es kein eigenes Feld und keine eigene Legende; Sie können sie in die Beschreibung des Gerichts schreiben, ob diese Form für Ihren Betrieb genügt, klären Sie mit der Lebensmittelüberwachung. Und auch unsere Seite kann einmal nicht erreichbar sein. Genau deshalb gehört das Papier dazu. Ohne Menudetto geht die Tresenmappe übrigens auch: Die kostenlose Allergentabelle erstellt eine druckbare Übersicht ohne Anmeldung.
Kurz gefasst
Eine Speisekarte nur per QR-Code ist in Deutschland nicht verboten, aber die Pflichten dahinter sind für Papier formuliert: Preisaushang am Eingang, Preisverzeichnis am Tisch oder für jeden Gast, Endpreise, Allergene und Zusatzstoffe, die jeder vor der Bestellung erreicht. Ob ein QR-Code allein das erfüllt, sagt keine Vorschrift, die wir gefunden haben. Mit einer aktuellen gedruckten Fassung daneben stellt sich die Frage gar nicht. Dieser Artikel ist ein Praxisleitfaden, keine Rechtsberatung.
Wenn Sie QR-Karte und Ausdruck aus derselben Quelle führen möchten, legen Sie Ihre Karte kostenlos bei Menudetto an.
Häufige Fragen
Ist eine Speisekarte nur per QR-Code in Deutschland erlaubt?
Verboten ist sie nicht, ausdrücklich erlaubt als einzige Karte aber auch nicht. § 13 PAngV verlangt ein Preisverzeichnis, das gut lesbar angebracht, auf den Tischen ausgelegt oder jedem Gast vor der Bestellung vorgelegt wird, und einen Preisaushang neben dem Eingang. Ob ein QR-Aufsteller als ausgelegtes Verzeichnis zählt, regelt die Verordnung nicht. Eine aktuelle gedruckte Fassung neben der QR-Karte erfüllt den Wortlaut ohne Deutungsfrage.
Muss am Eingang eine gedruckte Karte hängen?
Neben dem Eingang muss ein Preisverzeichnis angebracht sein, aus dem die Preise der wesentlichen Speisen und Getränke ersichtlich sind (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PAngV). Die ganze Karte muss es nicht sein, eine Auswahl der wesentlichen Gerichte und Getränke mit Preisen genügt. Ein QR-Code zeigt die Preise erst nach dem Scannen; hängen Sie die Auswahl deshalb gedruckt aus.
Dürfen die Allergene nur in der digitalen Speisekarte stehen?
§ 4 Abs. 3 LMIDV erlaubt elektronische Informationsangebote, wenn die Angaben unmittelbar und leicht zugänglich sind und beim Gericht oder per Aushang darauf hingewiesen wird. Ob ein Angebot, das nur mit dem eigenen Smartphone erreichbar ist, für jeden Gast leicht zugänglich ist, sagt die Verordnung nicht. Eine gedruckte Allergenliste am Tresen schließt diese Lücke. Zusatzstoffe gehören in dasselbe Medium wie die Allergene (§ 5 Abs. 2 LMZDV).
Was mache ich mit Gästen ohne Smartphone?
Halten Sie eine aktuelle gedruckte Karte und eine gedruckte Allergenliste bereit und weisen Sie das Team an, beides ohne Diskussion herauszugeben. Die PAngV spricht von einem Preisverzeichnis für jeden Gast, die LMIDV von leicht zugänglichen Allergenangaben: Mit Papier neben dem QR-Code erfüllen Sie beides auch für Gäste mit leerem Akku oder ohne Handy.
Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für meine QR-Speisekarte?
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also digitale Dienste, die im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind ausgenommen. Ob eine reine Karte ohne Bestellfunktion darunter fällt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; wer über die Karte Bestellungen annimmt, sollte das prüfen lassen.